Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24971
OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21 (https://dejure.org/2022,24971)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.06.2022 - 10 F 27/21 (https://dejure.org/2022,24971)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - 10 F 27/21 (https://dejure.org/2022,24971)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,24971) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 99
    Zwischenverfahren; Entbehrlichkeit eines (Kammer-)Beschlusses über die Entscheidungserheblichkeit der verweigerten Akten; formelle (Darlegungs-)Anforderungen an eine Sperrerklärung; Aufbereitung der Akten; präzise und konkrete Zuordnung des Geheimhaltungsgrundes zu den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21
    Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widersprechenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschl. v. 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2017 - 10 F 9/16 -, juris Rn. 9).

    Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfordert eine konkrete Zuordnung des Geheimhaltungsgrunds zu den jeweiligen Aktenbestandteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 25.06.2010 - 20 F 1.10

    In-camera-Verfahren; Glaubensgemeinschaft; Informationszugangsrecht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21
    Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widersprechenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschl. v. 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2017 - 10 F 9/16 -, juris Rn. 9).

    Werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es in der Regel auf der Hand, dass sich im Streitfall nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt, während über prozedurale Geheimhaltungsgründe bei entsprechender Substantiierung des (abstrakten) Akteninhalts unter Umständen auch ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts befunden werden kann (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05

    Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21
    Auch wenn es faktische Annäherungen an das Prüfprogramm des in der Hauptsache verfolgten Informationsanspruchs geben mag, stellt § 99 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf Informationszugangsansprüche eine prozessuale Spezialnorm dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2006 - 20 F 5.05 -, juris Rn. 6).

    Auch wenn ein Geheimhaltungsgrund nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt L. vorliegen würde, wäre das Ermessen der obersten Aufsichtsbehörde nach der (als Bundesrecht vorgehenden) Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nicht ausgeschlossen oder auf null reduziert, so dass für Ermessensfehler der obersten Aufsichtsbehörde nach wie vor Raum ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Juni 2006 - 20 F 5.05 -, juris Rn. 6 zu § 10 IFG).

  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21
    Denn erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 -, juris Rn. 11).

    Es ist auch nicht Aufgabe des Fachsenats, die zurückgehaltenen Unterlagen an Stelle des Beigeladenen zu 2 zu sichten und danach zu sortieren, ob der pauschal behauptete Geheimhaltungsgrund für die jeweilige Aktenseite zutrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2010 - 20 F 12.09 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 27. August 2010 - 20 F 3.12 -, juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen, 14.03.2017 - 10 F 9/16

    Beweisbeschluss, Wohl des Landes, Sicherheitsbehörde; Arbeitsweise,

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21
    Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widersprechenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschl. v. 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2017 - 10 F 9/16 -, juris Rn. 9).

    Einer Streitwertfestsetzung bedarf es mangels eines Gebührentatbestands nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. April - 20 F 7.11 -, juris Rn. 17 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2017 - 10 F 9/16 -, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21
    Die Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde zur Ermessensentscheidung besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO selbst dann, wenn der Inhalt der Schriftstücke oder der Auskunft geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO ist, mithin auch, wenn der Vorgang nach den fachgesetzlichen Vorgaben geheim gehalten werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 26. August 2020 - 20 F 6.19 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
  • BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21
    Insofern ist die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen eine prozessrechtliche Spezialnorm und ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (BVerwG, Beschl. v. 1. August 2007 - 20 F 10.06 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 31.08.2009 - 20 F 10.08

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; fachgesetzliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21
    Je nach Fallkonstellation darf sich das Hauptsachegericht dabei nicht allein auf die Angabe des Beweisthemas und der als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) beschränken, sondern muss in den Gründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sowie der fachgesetzlichen Ablehnungsgründe - Stellung nehmen (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2009 - 20 F 5.08 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 2.10

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; Verbraucherinformation;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21
    Werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es in der Regel auf der Hand, dass sich im Streitfall nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt, während über prozedurale Geheimhaltungsgründe bei entsprechender Substantiierung des (abstrakten) Akteninhalts unter Umständen auch ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts befunden werden kann (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 9.10

    Verweigerung der Aktenvorlage

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21
    Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung hindert die oberste Aufsichtsbehörde nicht, insoweit eine neue Sperrerklärung abzugeben (BVerwG, Beschl. v. 20. September 2010 - 20 F 9.10 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 20 F 15.10

    In-camera-Verfahren; Kosten; Rechtszug; unselbstständiger Zwischenstreit

  • BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09

    Entbehrliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit bei Konkurrentenklage

  • BVerwG, 22.01.2009 - 20 F 5.08

    Gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit zurückgehaltener Unterlagen als

  • BVerwG, 13.02.2014 - 20 F 11.13

    Anforderung an die Sperrerklärung bei vertraglichen Regelungen

  • BVerwG, 31.01.2011 - 20 F 18.10

    Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch Offenlegung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht